Prof. Oliver Curdt, Hochschule der Medien - Linkliste - Deutschsprachige PDF's

Discussion in 'DE' started by BEAT16, Aug 15, 2021.

  1. BEAT16

    BEAT16 Audiosexual

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    Wenn Du einen Drumcomputer wie z.B.: TR 909 kaufst - erwirbst Du mit dem Kauf, das Recht damit zu machen was Du willst. Wenn Du eine Kamera kaufst, werden die Bilder die damit machst, ja auch nicht unter einem Gesetz gestellt.

    Jeder kennt das Logo von Coca Cola, das Logo ist Copyright geschützt mit diesem Symbol©. Wenn Du jetzt eine CD verkaufst, wo dieses Logo drauf ist und klar erkennbar ist, ist es eine Copyrightverletzung und wenn Coca Cola das mitkriegt kann es Dich verklagen.

    Wie wir wissen kann man zuhause von einer gekauften CD ROMS Kopien machen, mit Software wie CloneDVD oder CDRWin etc., die den Kopierschutz aushebeln. Es gab eine Hausdurchsuchung von der Polizei bei einer Privatperson. Sie fanden einen Karton mit 500 gebrannten CD ROM'S von der gleichen CD, diese Person wurde dann wegen Raubkopiererei verurteilt. Der Richter merkte dann an, das man maximal 7 Kopien machen dürfte, natürlich nur für den Privatgebrauch. Also kauft man sich eine CD und möchte Sicherheitskopien machen, darf man maximal 7 Sicherheitskopien machen.

    Da das Internet relativ neu ist, sind viele Dinge noch ungeklärt. Beispiel Fotos. Viele Leute klauen sich Fotos und machen damit Videos und anderes. Am Anfang des Internets, gab es viele Abmahnanwälte, die dann eine Rechnung von 800 EUR via Inkasso, vielen Leute zuschickten. Irgendwie landete das Thema Fotos dann bei der EU und die machte ein Gesetz, das ein geklautes Foto nunmehr 50 EUR kosten sollte.

    Wo kein Kläger, da kein Richter, sagt ein Sprichwort, wenn Du jemand verklagst muss ein Richter dazu richten und das im Namen des Volkes. Bloß auf welcher Rechtsgrundanlage. Ein Sample von 3 Sekunden länge, da gab es nur bei Kraftwerk, 21 Jahre Rechtsstreit. Der Kraftwerk Musiker mit seinen Anwalt, musste nachweisen das er das selber gemacht hat. Er musste auch glaubhaft nachweisen, wieviel künstlerische Arbeit er geleistet hat.
     
  2. ArticStorm

    ArticStorm Moderator Staff Member

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    Der Punkt mit dem samples, die von drum machines/records komme ist, dass man da kein recht des weiterverkaufs erwirbt. Das war der Punkt.
    Man erwirbt bei drum machines nur die Nutzbarkeit in einem Record, aber nicht das recht samples daraus zu machen und weiterzuverkaufen.
    Okay tatsächlich war das TR909 example ein schlechtes beispiel. Es ging mir dann doch eher um feststehende recordings, nichts direkt erzeugtes wie es bei den restn drum machines der fall war.
    Sondern, das samples im ROM gespeichert sind und damit 1:1 kopien davon auf sample cds landen ...
     
  3. BEAT16

    BEAT16 Audiosexual

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    Na ja theoretisch darf man ja vieles nicht und es wird trotzdem gemacht ! Für mich stellt sich eher die Frage, wie soll man das beweisen. Einiger Hersteller haben ja Wasserzeichen und wenn jemand das postet und der Hersteller sich die Mühe macht - das Wasserzeichen auszulesen, dann hat er eine rechtliche Handhabe. Bei Milliarden von Samples kann doch später keiner mehr wissen wer der Urheber ist. Ich glaube große Firmen sehen zu das Ihr Ruf nicht beschädigt wird. Stell Dir vor Best Service steht in der Zeitung das sie geklaute Samples verkaufen... !

    Noch mal zur Nutzbarkeit - die wird ja in den AGB's beschrieben und mit dem Kauf akzeptierst Du ja die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ich erinnere mich an Zero-G, wenn Du da was veröffentlichen wolltest, musstest Du die Einwilligung holen.

    Also ArcticStorm wo steht das geschrieben - das Du davon keine Samples machen darfst. Wie kommen dann sonst Drum Samples in die Welt ? Du darfst wohl die Grundsamples die da eingebaut sind nicht veröffentlichen. Aber die Musik die damit machst wohl schon. Hast Du ein konkretes Beispiel mit schriftlichen Nachweis ? Es folgt ein Beispiel von der Roland - TR-8:

    ENDVERWENDER-LIZENZVEREINBARUNG

    Bitte lesen Sie dieses Dokument sorgfältig bevor Sie mit dem Download oder der Installation fortfahren. Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen, zu denen wir Ihnen den Download bzw. die Installation unserer Software gestatten. Indem Sie die Download-Funktion auswählen, bestätigen Sie Ihre Zustimmung zu diesen Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sein sollten, laden Sie die Software nicht herunter. Sie können sich eine Kopie der Vereinbarung auch ausdrucken, indem Sie den unten stehenden Link anklicken.

    1. Definitionen:
    (a) "Roland" meint ROLAND Germany GmbH, mit Sitz in der Eisenstr. 2-4, D-65428 Ruesselsheim.
    (b) "Roland Software" meint Software-Programme, die auf dieser Website zu finden sind und hier heruntergeladen werden können, und alle damit verbundenen Updates, die Roland hierzu anbietet.
    (c) "Roland Produkt" meint die gesamte Roland Software und alle damit verbundenen Dokumentationen, Modelle und multimediale Inhalte (wie z.B. Soundfiles oder andere Daten) sowie alle damit verbundenen Updates, die Roland hierzu anbietet.

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    Die vorstehende Lizenz gibt Ihnen das eingeschränkte Recht, das Roland Produkt zu nutzen. Sie werden damit nicht Eigentümer des Roland Produkts. Roland und seine Zulieferer behalten alle Rechte an dem Roland Produkt sowie all seiner Kopien. Alle Rechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die nationalen und internationalen Copyrights, Patente, Marken und anderes geistiges Eigentum, verbleiben ausdrücklich bei Roland.

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    Roland haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch eine von Roland zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung von Roland ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Roland nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Roland. Im Übrigen gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

    7. Generalklausel / anwendbares Recht:
    Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Sie stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf das Roland-Produkt dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen, egal ob mündlich oder schriftlich. Alle Fragen zu dieser Vereinbarung sind zu richten an die Roland Germany GmbH, Adam-Opel-Straße 2-4, D-64568 Nauheim, Deutschland. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

    8. Salvatorische Klausel:
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich zu erfüllen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
    ---------------------------------------------------------------------
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    User: ossi-lator say:
    einzelne drumsounds/schlagzeugklänge sind nicht urheberrechtlich geschützt. auch nicht wenn sie ein grandioser Tontechniker speziell, einzigartig und mit hohem wiedererkennungswert nachbearbeitet hat. ein Tontechniker ist sowieso kein Künstler im sinne des urheberrechts. ein Tontechniker erhält einen auftrag vom Künstler etwas zu bearbeiten, erstellt aber kein kompositorisches werk.

    urheberrechtlich geschützt ist nur eine Komposition, die ein Urheber geschaffen hat und die es vorher so noch nicht gab. ich meine in der Rechtsprechung ist es sogar strittig ob drumloops und drumkompositionen überhaupt geschützt werden können. wer hat denn den verlauf einer 4/4 bassdrum mit offbeat hihat schützen lassen? das gibt's nicht.
    www.sequencer.de/synthesizer/threads/drums-von-anderen-kuenstlern-samplen.127472/
     
    Last edited: Aug 19, 2021
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